Schlussüberprüfung, Fertigstellungsanzeige bzw. Erlöschen der Baubewilligung

Schlussüberprüfung, Fertigstellungsanzeige (§ 27)

Um das Gebäude benützen zu können, ist der Baubehörde eine Fertigstellungsanzeige mit positivem Schlussüberprüfungsprotokoll und allen im Bescheid vorgeschriebenen Befunden vorzulegen.

mitzubringende Unterlagen:
  • Fertigstellungsanzeige
  • Rauchfangbefund
  • Elektro-Prüfprotokoll nach bundeseinheitlicher Fassung gemäß SNT-Vorschriften
  • Schlussüberprüfungsprotokoll einer befugten Person, die an der Ausführung des Gebäudes nicht beteiligt gewesen sein darf (in dem dieser die bewilligungsgemäße Ausführung des Bauvorhabens mit seiner Unterschrift bestätigt)
  • Einmessplan von einer hierzu berechtigten Person über die genaue Lage des Gebäudes

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Erlöschen der Baubewilligung (§ 19)


Die Baubewilligung erlischt, wenn
  • die Durchführung des Vorhabens nicht binnen zwei Jahren nach Rechtskraft der Baubewilligung begonnen wurde oder
  • das Vorhaben nicht innerhalb von fünf Jahren nach Beginn der Durchführung fertiggestellt ist.
Eine Fristverlängerung kann in begründeten Fällen gewährt werden. Wird gegen die Baubewilligung Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof erhoben, ist der Fristenlauf bis Entscheidung darüber unterbrochen.

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